Erweitert beschränkte Steuerpflicht: Was Auswanderer wirklich wissen müssen
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht ist eine Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Sie gilt für deutsche Staatsbürger, die ins Ausland ziehen, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch weiterhin Einkünfte aus Deutschland erzielen. Sie bedeutet nicht die weltweite Besteuerung aller Einkünfte, sondern nur eine Berücksichtigung bestimmter inländischer Einkünfte in Deutschland.
Voraussetzungen
Eine Person fällt unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht, wenn:
1. Sie deutscher Staatsbürger ist (oder war)
2. Sie die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgibt und ins Ausland verlegt
3. Sie beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Deutschland erzielt, die bestimmte Grenzen überschreiten
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte umfassen insbesondere:
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Renten und Pensionen aus Deutschland
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien in Deutschland
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Gewinne aus deutschen Personengesellschaften
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Gehälter oder Ausschüttungen aus deutschen Kapitalgesellschaften
Freigrenze 16.500 €
Die Freigrenze von 16.500 € pro Jahr ist zentral. Sie bezieht sich ausschließlich auf beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, nicht auf das Welteinkommen.
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Erst wenn diese Grenze überschritten wird, greifen die erweiterten Rechtsfolgen, z. B. die Progression mit Welteinkommen oder die Ausweitung auf weitere Einkunftsarten.
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Einkünfte unterhalb der Freigrenze lösen keine zusätzlichen Steuerpflichten aus.
Unterscheidung Inlands- und Auslandseinkünfte
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht betrifft nur inländische Einkünfte. Einkünfte gelten als ausländisch, wenn sie:
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im Ausland erzielt oder verwertet werden
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von einer ausländischen Betriebsstätte stammen
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aus ausländischen Kapitalgesellschaften stammen
Selbst Einkünfte von deutschen Kunden können als Auslandseinkommen gelten, sofern die Leistung außerhalb Deutschlands erbracht oder genutzt wird.
Betroffene Personengruppen
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Unternehmer: Kapitalgesellschaften mit minimaler Ausschüttung sind meist unproblematisch. Personengesellschaften oder Gewerbebetriebe erzeugen eher beschränkt steuerpflichtige Einkünfte.
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Rentner: Renten im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens können steuerlich entlastet werden.
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Immobilienbesitzer: Mieteinnahmen unterhalb der Freigrenze oder über ausländische Strukturen sind in der Regel nicht betroffen.
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Selbstständige: Einkünfte aus Tätigkeiten, die im Ausland ausgeübt und verwertet werden, gelten als Auslandseinkommen.
Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen treten nur ein, wenn:
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die Freigrenze von 16.500 € überschritten wird
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die betroffenen Einkünfte als inländisch klassifiziert werden
Zu den Rechtsfolgen gehören:
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Progressionseinkünfte: beschränkt steuerpflichtige Einkünfte werden bei der Berechnung des Steuersatzes für das Welteinkommen berücksichtigt
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Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht auf bestimmte weitere inländische Einkünfte
Zusammenfassung
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht:
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ist eine gesetzlich definierte Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland
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gilt nur bei Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen aus Deutschland
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betrifft nicht das weltweite Einkommen
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lässt sich durch gezielte Strukturierung von Einkünften und Vermögen steuerlich gestalten

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